Für alle Elektroautos, die ab dem 01.01.2024 neu zugelassen wurden und einen Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 € haben, gilt eine reduzierte Versteuerung von nur 0,25% des Bruttolistenpreises.
Für Elektroautos, die ab dem 01.01.2024 neu zugelassen wurden und einen Bruttolistenpreis von über 70.000 € haben, gilt eine reduzierte Versteuerung von 0,5% des Bruttolistenpreises.
Auch Plug-in-Hybride profitieren von der 0,5%-Versteuerung, wenn sie nach WLTP mindestens 60 km elektrisch fahren oder einen CO2-Ausstoß von unter 50 g/km haben.
Mit der Mercedes me Fahrtenbuch App können Sie Ihre Fahrten einfach dokumentieren. Die App übernimmt viele Aufgaben automatisch, sodass Sie den Großteil der Dokumentation nicht mehr manuell erledigen müssen.
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Diese digitale Lösung erleichtert nicht nur die Dokumentation, sondern hilft Ihnen auch, den maximalen Steuervorteil aus der Fahrtenbuchmethode zu ziehen.
Im Jahr 2023 galt grundsätzlich die 1%-Regelung für die Versteuerung von Dienstwagen, bei der Arbeitnehmer monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern mussten, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
Für Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybride (PHEVs) gab es jedoch günstigere Steuerregelungen. Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 Euro konnten mit nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuert werden, während Plug-in-Hybride und Elektroautos über 60.000 Euro mit 0,5% versteuert wurden. Diese Regelungen führten zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung im Vergleich zur 1%-Versteuerung.
Im Jahr 2024 gelten für die Versteuerung von Dienstwagen weiterhin steuerliche Vergünstigungen für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride im Vergleich zur allgemeinen 1%-Regelung. Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro werden mit nur 0,25% des Bruttolistenpreises versteuert, während Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis über 70.000 Euro mit 0,5% versteuert werden. Auch Plug-in-Hybride, die entweder eine elektrische Reichweite von mindestens 60 km oder einen CO2-Ausstoß von unter 50 g/km erreichen, profitieren von der 0,5%-Versteuerung. Diese Regelungen bieten deutliche Steuererleichterungen im Vergleich zur 1%-Regelung, die für alle anderen Fahrzeuge ohne diese Merkmale gilt.
Ab 2025 gelten für Plug-in-Hybride (PHEVs) strengere Anforderungen: Nur Fahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 60 km elektrisch profitieren weiterhin von der 0,5%-Versteuerung. Fahrzeuge, die diese Reichweite nicht erreichen, unterliegen der 1%-Regelung.
Für Elektroautos bleibt die steuerliche Förderung unverändert. Fahrzeuge bis 70.000 Euro profitieren weiterhin von der 0,25%-Versteuerung, während Fahrzeuge über 70.000 Euro mit 0,5% versteuert werden.
Die Fahrtenbuchmethode bleibt eine gute Möglichkeit zur Steueroptimierung, besonders für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride.
Die Viertel-Regelung ist eine Steuerregelung, die in bestimmten Fällen die Versteuerung des geldwerten Vorteils für Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, reduziert. Sie kann angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur an weniger als 25% der Arbeitstage privat nutzt. In diesem Fall wird nur ein Viertel des geldwerten Vorteils versteuert, der normalerweise durch die 1%-Regelung entstehen würde. Diese Regelung ist besonders vorteilhaft, wenn der Dienstwagen überwiegend beruflich genutzt wird.
Wenn Sie Ihren Elektro-Dienstwagen auch für den Arbeitsweg nutzen, muss dieser Teil der Nutzung versteuert werden. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg wird zusätzlich zur privaten Nutzung berechnet. Nach der aktuellen Gesetzeslage ist für jeden Arbeitstag, an dem das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt wird, ein zusätzlicher Betrag von 0,03% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu versteuern. Diese Versteuerung ist unabhängig davon, ob Sie ein Elektrofahrzeug oder ein konventionelles Fahrzeug nutzen.
Wenn Sie Ihren Elektro-Dienstwagen zu Hause laden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Pauschale in Höhe von 0,03 Euro pro Kilowattstunde (kWh) für das Laden des Fahrzeugs am eigenen Wohnort nutzen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die Ladevorgänge übernimmt und das Laden des Fahrzeugs zu 100% für berufliche Zwecke genutzt wird. Diese steuerfreie Pauschale kann dabei helfen, die Kosten für das Laden des Fahrzeugs steuerlich abzusetzen.
Die private Nutzung eines Dienstwagens gilt dann als steuerpflichtig, wenn der Wagen auch für private Fahrten genutzt wird. In der Regel erfolgt eine pauschale Versteuerung der privaten Nutzung über die 1%-Regelung oder eine der reduzierten Steuervarianten (0,25% bzw. 0,5%). Dabei wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs auf Basis des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs berechnet. Die private Nutzung beginnt, sobald der Dienstwagen für nicht-berufliche Fahrten verwendet wird.
Der Bruttolistenpreis ist der offizielle Verkaufspreis eines Fahrzeugs, der vom Hersteller für das Modell ohne Rabatte und Sonderaktionen festgelegt wird. Dieser Preis wird als Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung verwendet. Er beinhaltet alle Kosten wie Basispreis, Ausstattung und Zusatzoptionen des Fahrzeugs. Der Bruttolistenpreis ist somit der Betrag, der auch bei der 0,25%- und 0,5%-Versteuerung als Bemessungsgrundlage dient.